LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2017
L 15 BL 8/14
Normen:
BayBlindG Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 4/13

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen BlindengeldgesetzAnforderungen an die Begutachtung faktischer Blindheit

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen L 15 BL 8/14

DRsp Nr. 2018/11135

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz Anforderungen an die Begutachtung faktischer Blindheit

1. Bei der Blindheitsbegutachtung können im Rahmen von Plausibilitätskontrollen auch die Ergebnisse von Untersuchungen berücksichtigt werden, die nicht mit dem Goldmann-Perimeter (Reizmarke III/4e) oder mit Landoltringen (Fernvisus) entsprechend der Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft durchgeführt worden sind. Den zusätzlichen Untersuchungsmethoden und Kontrollen darf jedoch keine Beweiskraft zugemessen werden. 2. In besonderen Ausnahmefällen spezieller Krankheitsbilder ist die Annahme von Blindheit auch außerhalb der normierten Fallgruppen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch, dass feststeht, ob die Visus- und Gesichtsfeldwerte unter die normierten Grenzen herabgesunken sind bzw. welche Werte im Einzelnen erreicht werden. Ein allgemeiner, pauschaler Vergleich genügt nicht.