LSG Bayern - Urteil vom 16.11.2017
L 8 SO 154/15
Normen:
BayBlindG Art. 1 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 72 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 155
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 62/13

Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Landesblindengeld als Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 154/15

DRsp Nr. 2018/92

Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII Berücksichtigung von Landesblindengeld als Einkommen

Das Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) ist bei Gewährung der Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) nach § 83 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist nicht als lex specialis zu § 83 SGB XII anzusehen.

1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. 2. Diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist Ausdruck des sogenannten Nachranggrundsatzes der §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII. 3. Um eine solche gleichartige Leistung handelt es sich bei dem in Bayern gewährten Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. 4. Auch dieses dient nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG dem Ausgleich der durch diese Behinderung bedingten Mehraufwendungen; Folge dieses Zurücktretens der Blindenhilfe als subsidiäre Leistung ist, dass diese nur (aufstockend) gewährt wird, wenn und soweit die gleichartige andere Leistung hinter der Blindenhilfe zurückbleibt.