Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.036 Euro festgesetzt.
1. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach Beendigung des Verfahrens in anderer Weise als durch Urteil von Amts wegen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 161 Abs. 1 [VwGO]). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des () erhoben; die §§ bis sind entsprechend anzuwenden (§ ). Weder die Klägerin noch die Beklagte waren in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt.
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