LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2023
L 14 KR 413/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 830; StGB § 263; StGB § 27;

Anspruch auf deliktischen Schadensersatz der Krankenkasse wegen einer Zweckverfehlung des persönlichen Budgets durch betrügerische Handlungen einer Pflegekraft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen L 14 KR 413/21

DRsp Nr. 2024/2829

Anspruch auf deliktischen Schadensersatz der Krankenkasse wegen einer Zweckverfehlung des persönlichen Budgets durch betrügerische Handlungen einer Pflegekraft

Eine durch betrügerische Handlungen einer Pflegekraft verursachte bzw. ermöglichte Zweckverfehlung des Persönlichen Budgets (hier: durch sogenannte Kickback-Zahlungen) kann einen Anspruch auf deliktischen Schadensersatz der Krankenkasse begründen, selbst wenn der Bedarf des Berechtigten in dem vom Persönlichen Budget zugrunde gelegten Umfang bestanden hätte (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2019 - L 11 KR 2795/19 B, juris).

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.036 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 830; StGB § 263; StGB § 27;

Gründe

1. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach Beendigung des Verfahrens in anderer Weise als durch Urteil von Amts wegen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 161 Abs. 1 [VwGO]). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des () erhoben; die §§ bis sind entsprechend anzuwenden (§ ). Weder die Klägerin noch die Beklagte waren in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt.