Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die "Umbuchung" freiwilliger Beiträge und dadurch bedingt den früheren Beginn ihrer Regelaltersrente.
Die am 00.00.1933 geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit 1949 lebt sie in Israel. Rentenrechtliche Zeiten hat sie dort nicht zurückgelegt.
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