LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2021
L 3 R 886/18
Normen:
SGB VI § 35 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 198; SGB VI § 235 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; ZRBG § 1 S. 1 Nr. 2; ZRBG § 2 Abs. 1; ZRBG § 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 2396/15

Anspruch auf den früheren Beginn einer Regelaltersrente durch eine rückwirkende Entrichtung freiwilliger BeiträgeKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Härtefallregelung des Gesetzgebers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 3 R 886/18

DRsp Nr. 2022/5574

Anspruch auf den früheren Beginn einer Regelaltersrente durch eine rückwirkende Entrichtung freiwilliger Beiträge Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Härtefallregelung des Gesetzgebers

Für eine Anwendung des richterrechtlichen Instruments des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt kein Raum, wenn der Gesetzgeber selbst – hier im Wege einer Härtefallregelung für eine nachträgliche Entrichtung von freiwilligen Beiträgen – eine Kompensation für den Leistungsberechtigten geschaffen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 198; SGB VI § 235 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; ZRBG § 1 S. 1 Nr. 2; ZRBG § 2 Abs. 1; ZRBG § 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die "Umbuchung" freiwilliger Beiträge und dadurch bedingt den früheren Beginn ihrer Regelaltersrente.

Die am 00.00.1933 geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit 1949 lebt sie in Israel. Rentenrechtliche Zeiten hat sie dort nicht zurückgelegt.