Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2006 und 3. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb zu versorgen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb.
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