LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2011
L 5 KR 31/10
Normen:
SGB V § 139; SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1038/07

Anspruch auf ein Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 31/10

DRsp Nr. 2013/4008

Anspruch auf ein Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung

1. Ein Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb kann für eine erwachsene Klägerin eine erforderliche Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V darstellen, wenn sie aufgrund einer Erkrankung der oberen Extremitäten einer individuell und situationsbedingt zu wählenden Unterstützung durch zuschaltbaren Elektroantrieb bedarf. 2. Das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung schließt den Leistungsanspruch auf ein Hilfsmittel grundsätzlich nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2006 und 3. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb zu versorgen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 139; SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb.