LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.12.2013
L 7 VE 11/11
Normen:
BVG § 1 Abs. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 176;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 39/04

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG für Schockschäden eines dreijährigen Kindes als Sekundäropfer; Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 7 VE 11/11

DRsp Nr. 2014/8027

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG für Schockschäden eines dreijährigen Kindes als Sekundäropfer; Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

1. Zur Entschädigung von sog Schockschäden Dritter als "Sekundäropfer" nach § 1 OEG. 2. Kein Anspruch auf Entschädigung als Sekundäropfer, wenn bei einem dreijährigen Kind noch drei Jahre nach dem Beobachten einer Straftat keine sicheren Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen sind und später hervorgetretene psychische Störungen teilweise oder überwiegend nicht schädigungsbedingt sind. 3. Zur Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs bei der Anwendung von § 1 OEG.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 176;

Tatbestand:

Umstritten ist ein Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) i. V. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).