Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger unter Einbeziehung weiterer Anrechnungszeiten Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Für den 1941 geborenen Kläger wurden im Feststellungsbescheid der Seekasse vom 08.02.1989 nach §
- vom 04.05.1957 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 29.03.1958 (Datum des Abiturzeugnisses) eine 11-monatige "Schulausbildung",
- vom 01.08.1963 bis 30.09.1963 eine zweimonatige "Hochschulausbildung"; für den selben Zeitraum liegen auch Pflichtbeiträge vor,
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