LSG Bayern - Urteil vom 12.12.2012
L 13 R 470/09
Normen:
RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 4; RVO § 1325 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 300; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI §§ 71ff; SGB VI § 74; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 220/08

Anspruch auf eine höhere Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung weiterer Anrechnungszeiten; Rücknahme eines bindenden Feststellungsbescheides

LSG Bayern, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen L 13 R 470/09

DRsp Nr. 2013/3979

Anspruch auf eine höhere Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung weiterer Anrechnungszeiten; Rücknahme eines bindenden Feststellungsbescheides

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München

vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 4; RVO § 1325 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 300; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI §§ 71ff; SGB VI § 74; SGG § 77;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger unter Einbeziehung weiterer Anrechnungszeiten Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Für den 1941 geborenen Kläger wurden im Feststellungsbescheid der Seekasse vom 08.02.1989 nach § 1325 Abs. 3 RVO die Zeiten im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31.12.1982 verbindlich festgestellt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Nach dem Versicherungsverlauf absolvierte der Kläger u.a.

- vom 04.05.1957 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 29.03.1958 (Datum des Abiturzeugnisses) eine 11-monatige "Schulausbildung",

- vom 01.08.1963 bis 30.09.1963 eine zweimonatige "Hochschulausbildung"; für den selben Zeitraum liegen auch Pflichtbeiträge vor,