LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2017
L 19 R 1047/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 86/13

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen ErkrankungenAnforderungen an die Feststellung eines sog. Katalogfalls beim Fehlen quantitativer Einschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 19 R 1047/14

DRsp Nr. 2017/8780

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen Anforderungen an die Feststellung eines sog. Katalogfalls beim Fehlen quantitativer Einschränkungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.