LSG Bayern - Urteil vom 05.07.2017
L 19 R 396/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 750/15

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungBenennung einer Verweisungstätigkeit bei funktionaler Einarmigkeit als besondere spezifische LeistungsbehinderungVorzeitige Wartezeiterfüllung nach Beendigung einer Ausbildung

LSG Bayern, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 19 R 396/16

DRsp Nr. 2017/12652

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Benennung einer Verweisungstätigkeit bei funktionaler Einarmigkeit als besondere spezifische Leistungsbehinderung Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Beendigung einer Ausbildung

1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Die funktionale Einarmigkeit stellt eine sog. besondere spezifische Leistungsbehinderung dar, so dass die Einsatzfähigkeit in einer benannten Verweisungstätigkeit zu prüfen ist.

Der Wortlaut von § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI hebt auf das Beenden und nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung ab.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1975 geborene Kläger stellte am 14.10.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, es solle der Leistungsfall 03.11.1996 geprüft werden und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung ebenfalls geprüft werden.