LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2018
L 18 AL 210/17
Normen:
SGB III § 45 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 2383/15

Anspruch auf eine VermittlungsvergütungBegriff der Vermittlung des ArbeitsuchendenTatsächliche Beschäftigungsaufnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 210/17

DRsp Nr. 2018/15156

Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung Begriff der Vermittlung des Arbeitsuchenden Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme

1. Ein arbeitsloser Arbeitsuchender ist i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon vermittelt, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat; erst eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme führt zur Vermittlung.2. Für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend; nur in Einzelfällen kann dabei auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abgestellt werden.3. Der Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung entsteht in der Regel erst mit Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, mithin der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb, und nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung, wie sich daraus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 7 S. 1;

Gründe:

I.