LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.05.2021
L 3 AL 32/20
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 202/18

Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach dem SGB IIIAnforderungen an die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen L 3 AL 32/20

DRsp Nr. 2021/15039

Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach dem SGB III Anforderungen an die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit

§ 93 Abs. 1 SGB III erfordert die "Aufnahme" einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit. Es kommt somit auf die tatsächlichen Umstände und nicht lediglich auf Absichtserklärungen an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1963 geborene Kläger war zuletzt als Führungskraft (Fuhrparkleiter) bei der T_______________________________ GmbH & Co KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 22. Juni 2017 aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 30. November 2017; für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 121.000,00 EUR brutto, zahlbar am 5. Januar 2018.