Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt aus einem früheren Beamtenverhältnis einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Dienstunfalls im Jahre 1978.
Der 19... geborene Kläger stand vom 15. September 1977 bis 22. November 1982 zunächst als Steueranwärter (mittlerer Dienst) und später als Finanzanwärter (gehobener Dienst) im Dienst des Beklagten.
Am 25. Oktober 1978 verletzte sich der Kläger beim Bedienen einer Papierschneidemaschine im Finanzamt an der linken Hand. Mit Bescheid vom 29. Januar 1979 erkannte die damalige Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) das Ereignis als Dienstunfall mit der Unfallfolge "Teilamputationsverletzung des linken Mittel- und Ringerfingerendgliedes" an.
Mit Wirkung vom 23. November 1982 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, ein neues Beamtenverhältnis wurde danach nicht mehr begründet.
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