Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am Montag, dem 1. Oktober 2018, eingegangene Beschwerde des im ______ 2007 geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. August 2018 mit dem Antrag,
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