Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers M. B. im Kinder- und Jugendhilfswerk e.V. G. vom 19. Februar bis zum 12. August 2009 entstandenen Kosten in Höhe von 29.101,67 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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