LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.09.2018
L 8 SO 2/16
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII §§ 97 ff.; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 11/10

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIZuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIIIErstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 2/16

DRsp Nr. 2019/545

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Bei einem Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht, eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97ff SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers M. B. im Kinder- und Jugendhilfswerk e.V. G. vom 19. Februar bis zum 12. August 2009 entstandenen Kosten in Höhe von 29.101,67 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII §§ 97 ff.; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104;

Tatbestand: