LAG Köln - Urteil vom 25.06.2008
7 Sa 1574/07
Normen:
HausTV § 4; LGA (metallverarbeitenden Industrie NRW) § 2; LGA (metallverarbeitenden Industrie NRW) § 5; LGA (metallverarbeitenden Industrie NRW) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3953/07

Anspruch auf Einmalzahlung bei Verweis des Haustarifvertrages auf Flächentarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1574/07

DRsp Nr. 2009/10347

Anspruch auf Einmalzahlung bei Verweis des Haustarifvertrages auf Flächentarifvertrag

Bestimmt ein Haustarifvertrag unter Bezugnahme auf die Flächentarifverträge der entsprechenden Branche, dass die Beschäftigten "die Tariferhöhungen ab 2006 bis einschließlich 2010" erhalten sollen, so fallen darunter auch von den Parteien des Flächentarifvertrags vereinbarte tarifliche Einmalzahlungen, soweit diese dazu dienen, den dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrag in pauschalierter Form zu erhöhen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2007 in Sachen 1 Ca 3953/07 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch in den Jahren 2008 bis 2010 an die Klägerin Einmalzahlungen, die Teil der Gehalts-/Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie in NRW sind, in ungekürzter Höhe auszuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HausTV § 4;