I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.
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