LSG Hessen - Urteil vom 26.09.2011
L 6 EG 4/09
Normen:
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; Richtlinie 79/7/EWG; Richtlinie 92/85/EWG; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 2; RVO § 200 Abs. 3 S. 1; RVO § 200 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 20/08

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei vorzeitiger Geburt des Kindes; Anrechnung von Mutterschaftsgeld

LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 6 EG 4/09

DRsp Nr. 2011/18841

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei vorzeitiger Geburt des Kindes; Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Im Falle einer vorzeitigen Geburt des Kindes wird auch das vor dem errechneten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Eine Verkürzung der Dauer des Bezugs von Elterngeld aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 3; BEEG § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 3 S. 2; Richtlinie 79/7/EWG; Richtlinie 92/85/EWG; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 2; RVO § 200 Abs. 3 S. 1; RVO § 200 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.