BSG - Urteil vom 20.12.2012
B 10 EG 19/11 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 3; MuSchG § 13 Abs. 2; MuSchG § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 16
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 EG 4/09
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 20/08

Anspruch auf Elterngeld; Berechnung bei vorzeitiger Geburt des Kindes ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

BSG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 19/11 R

DRsp Nr. 2013/4892

Anspruch auf Elterngeld; Berechnung bei vorzeitiger Geburt des Kindes ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 3 Abs. 1 S. 3; MuSchG § 13 Abs. 2; MuSchG § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist lediglich noch, ob der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld auch für die Zeit vom 13.3. bis 2.4.2007 zusteht.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern ihres am 13.3.2007 vor dem errechneten Termin (2.4.2007) geborenen Sohnes B.. Die Klägerin bezog vom 19.2.2007 bis 28.5.2007 kalendertäglich Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro nebst einem Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50,70 Euro (= insgesamt 63,70 Euro).

Am 21.5.2007 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann Elterngeld ab dem 13.3.2007 und bestimmten dabei die Klägerin zur Bezugsberechtigten für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes.