LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.02.2015
L 2 EG 4/14
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 2; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2e; BEEG § 2f; EStG § 4 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 5/14

Anspruch auf Elterngeld; Einkommensermittlung bei Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Beachtung der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitssatz

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 2 EG 4/14

DRsp Nr. 2015/4967

Anspruch auf Elterngeld; Einkommensermittlung bei Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Beachtung der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitssatz

1. Eine isoliert am Wortlaut allein des § 2b BEEG ausgerichtete Auslegung trägt den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. 2. Das Elterngeld hat eine einkommensersetzende Funktion. Dementsprechend gibt § 2 Abs. 1Satz 1 BEEG vor, dass das Elterngeld in Abhängigkeit von der Höhe "des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes" zu gewähren ist. 3. Ausgehend von den gesetzgeberischen Regelungszielen bleibt im Ergebnis nur dann Raum für eine Heranziehung der Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG, wenn mit der sich daraus ergebenden Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraums keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten verbunden sind.