BSG - Urteil vom 20.12.2012
B 10 EG 16/11 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 2; BEEG § 12 Abs. 1; SGB I § 30; SGB X § 42;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 3/11
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 4/09

Anspruch auf Elterngeld in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers nach Frankreich

BSG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 16/11 R

DRsp Nr. 2013/3396

Anspruch auf Elterngeld in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers nach Frankreich

1. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über einen Elterngeldantrag bestimmt sich nach einem vorhandenen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. 2. Fehlt ein gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, reicht es für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, aus, wenn dieser eine Gleichbehandlung mit einem Berechtigten geltend macht, der Elterngeld trotz (vorübergehenden) Auslandsaufenthalts beanspruchen kann.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 2; BEEG § 12 Abs. 1; SGB I § 30; SGB X § 42;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Zeit ihres Aufenthaltes in Frankreich.