LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2017
L 9 EG 62/15
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BEEG § 2 Abs. 3 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1-2; BEEG § 2c Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 1/14

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als relevantes EinkommenMaßgeblichkeit des materiellen Einkommensteuerrechts

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 62/15

DRsp Nr. 2018/11133

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als relevantes Einkommen Maßgeblichkeit des materiellen Einkommensteuerrechts

1. Bei der Frage, ob überhaupt relevante Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des Elterngeldrechts, kommt es auf das materielle Einkommensteuerrecht, nämlich §§ 2, 8, 19 EStG, an. Das gilt auch für die Frage, ob Sachbezüge relevantes Einkommen sind.2. Die lohnsteuerrechtliche Handhabung spielt insoweit keine Rolle.3. Einkommen aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann auch im Elterngeldrecht nur insoweit angenommen werden, als das Fahrzeug tatsächlich hierfür genutzt wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BEEG § 2 Abs. 3 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1-2; BEEG § 2c Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.