LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2017
L 9 EG 34/16
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2c Abs. 2; BEEG § 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 1130
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 EG 126/15

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als leistungsrelevantes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 34/16

DRsp Nr. 2018/40

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als leistungsrelevantes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

1. Für die zeitliche Zuordnung von leistungsrelevantem Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum gilt das Lebensmonatsprinzip, auch im Hinblick auf geldwerte Vorteile in Form der Überlassung eines Dienstwagens. 2. Auch elterngeldrechtlich stellt bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für die Privatnutzung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. 3. Die grobe Pauschalierung des einkommenssteuerrechtlichen Zuflusses einer Privatnutzung berechtigt nicht dazu, ohne Ansehen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit den Vorteil gleichmäßig auf den Kalendermonat zu verteilen und so zum Teil in den Bezugszeitraum hineinzuverlagern. 4. Die Entgeltabrechnung, die den pauschalierten Vorteil ausweist, trifft keinerlei Aussagen zur Verteilung innerhalb des Kalendermonats - von daher existiert auch keine entsprechende Vermutungswirkung.

1. Bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens handelt es sich um relevante Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Schon vor längerer Zeit hat das BSG - wenn auch eher beiläufig - dies bestätigt (BSG, Urteil vom 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R).