LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
L 11 EG 1495/16
Normen:
BEEG § 2c;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2479/15

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung lediglich einmal im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 1495/16

DRsp Nr. 2017/65

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung lediglich einmal im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

1. Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. 2. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld.