LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
L 11 EG 1557/16
Normen:
BEEG i.d.F. v. 27.01.2015 § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 1397
NZS 2017, 467
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 3129/15

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung mehrmals im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 1557/16

DRsp Nr. 2017/66

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung mehrmals im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG (Geburt des Kindes: 10.05.2015) als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dem steht die ebenfalls ab 01.01.2015 erfolgte Neufassung von R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien nicht entgegen. Es widerspricht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wenn zur Regelung der Höhe des Elterngeldes in Form einer dynamischen Verweisung auf norminterpretierende Verwaltungsvorschriften verwiesen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG i.d.F. v. 27.01.2015 § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld.