LSG Bayern - Urteil vom 19.06.2017
L 9 EG 36/15
Normen:
BEEG (i.d.F.v. 09.12.2010) § 2 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 29;
Fundstellen:
DStR 2018, 476
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 23/14

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung von im Inland zu versteuerndem Einkommen einer in Deutschland bei einem ausländischen Konsulat beschäftigten PersonPrüfung der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 36/15

DRsp Nr. 2018/1818

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung von im Inland zu versteuerndem Einkommen einer in Deutschland bei einem ausländischen Konsulat beschäftigten Person Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

1. Die gesetzliche Formulierung "im Inland zu versteuernd" in § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung stellt allein auf die materielle Rechtslage im Einkommensteuerrecht ab, nicht aber auf die - womöglich falsche - tatsächliche Handhabung durch das Finanzamt. 2. Ist die beim ausländischen Konsulat angestellte Person (Konsularangestellte) im Inland "ansässig" ist das daraus erzielte Arbeitsentgelt im Inland zu versteuern und damit für das Elterngeld bemessungsrelevant.

1. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen verkörpert im Verhältnis zum Doppelbesteuerungsabkommen die speziellere Rechtsgrundlage. 2. Konsularangestellte zählen zu den "anderen Mitgliedern des konsularischen Postens". 3. Dem gesamten Sozialleistungsrecht ist das Prinzip "Nur der, der seine Steuern zahlt, bekommt etwas" komplett fremd. 4. Es ist grob falsch, Entsprechendes aus dem Gesetz herauslesen zu wollen.

Tenor

I. II. III.