Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2021 insoweit aufgehoben, als der Klägerin Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1983 geborene Klägerin begehrt höheres Elterngeld, insbesondere unter Berücksichtigung von Abzügen für die Krankenversicherung beim Einkommen nach der Geburt.
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