LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.06.2017
L 2 EG 13/16
Normen:
BBesG § 56 Abs. 2; BEEG § 2; BEEG § 2a; BEEG § 2c; BEEG § 2e; EStG § 3 Nr. 12 und Nr. 64;
Fundstellen:
DStR 2018, 477
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 5/15

Anspruch auf ElterngeldKeine Berücksichtigung von Auslandsverwendungszuschlägen eines Soldaten der Bundeswehr beim vorgeburtlichen Einkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 2 EG 13/16

DRsp Nr. 2017/11542

Anspruch auf Elterngeld Keine Berücksichtigung von Auslandsverwendungszuschlägen eines Soldaten der Bundeswehr beim vorgeburtlichen Einkommen

Auslandsverwendungszuschläge, die ein Soldat der Bundeswehr für die Dauer eines Auslandseinsatzes erhalten hat, zählen nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und sind damit auch nicht als Bestandteil des vorgeburtlichen Einkommens bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

1. Nach den klaren gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) sind nur solche positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, die im Inland zu versteuern sind. 2. Auslandsverwendungszuschläge werden jedoch gerade nach § 3 Nr. 12 und 64 EStG nicht der Einkommensteuer unterworfen. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. 4. Die nähere Ausgestaltung des Elterngeldes lässt ohnehin erkennen, dass von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist. 5. Da es sich um steuerfinanzierte Sozialleistungen handelt, kommt dem Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen ein besonders großer Einschätzungsspielraum zu.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBesG § 56 Abs. ;