LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2018
2 Sa 505/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 194/17

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 505/17

DRsp Nr. 2019/9018

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13, NZA 2013, 91).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2017 - 6 Ca 194/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln (Klageantrag zu 1.) aus der Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.