LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.02.2020
2 Sa 133/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 5
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1176/18

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Inhalt der Abmahnung bei zulässigem Bestreiten seines Parteivortrags durch den Arbeitnehmer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 133/19

DRsp Nr. 2020/3644

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Inhalt der Abmahnung bei zulässigem Bestreiten seines Parteivortrags durch den Arbeitnehmer

1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84). 2. Wenn im Rechtsstreit der Arbeitnehmer den zunächst lediglich zusammenfassend und damit pauschal geschilderten Parteivortrag des Arbeitgebers zulässig mit Nichtwissen bestreitet, muss die beweisbelastete Partei, hier der Arbeitgeber, den bestrittenen Vorgang näher schildern und gegebenenfalls Nachweis führen. Dazu gehört, den streitigen Geschäftsvorfall näher darzulegen und, soweit er aktenkundig geworden ist, dazu passende Unterlagen vorzulegen. Dazu hätte in einem zweiten Schritt dann auch gehört, dem Gericht und dem Arbeitnehmer gegenüber plausibel zu machen, weshalb der aufgetretene Fehler auf ein Versagen des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.