Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 8 Ca 6811/13, vom 25. Februar 2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Entfernung eines sog. Feedbacks aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 79 bis 80 d.A.) Bezug genommen.
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