LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2014
17 Sa 627/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6811/13

Anspruch auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen Feedback-Bogens aus der Personalakte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 627/14

DRsp Nr. 2015/10570

Anspruch auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen Feedback-Bogens aus der Personalakte

Anspruch des Flugbegleiters auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen "Feedback-Bogens" aus seiner Personalakte.

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung eines inhaltlich unrichtigen Feedback-Bogens aus seiner Personalakte. Dies ist der Fall, wenn beanstandet wird, dass der Arbeitnehmer zu einem Briefing die Briefing-Unterlagen nicht mit sich geführt habe, aber eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, solche Unterlagen mit sich zu führen, nicht besteht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 8 Ca 6811/13, vom 25. Februar 2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung eines sog. Feedbacks aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 79 bis 80 d.A.) Bezug genommen.