LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2021
L 12 SF 75/18 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 2-4; GVG § 198 Abs. 3 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 616

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenAnforderungen an die Bewertung eines Dreimonatszeitraums zwischen Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive ZeitKeine instanzübergreifende Verrechnung der pauschalierten Bearbeitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen L 12 SF 75/18 EK

DRsp Nr. 2021/7136

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Bewertung eines Dreimonatszeitraums zwischen Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive Zeit Keine instanzübergreifende Verrechnung der pauschalierten Bearbeitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten

Im Rahmen der Prüfung einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 198 Abs. 1 GVG sind bis zu drei Monate zwischen der Anberaumung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive Zeiten zu bewerten. Eine Instanz übergreifende Verrechnung der in der Regel 12 Monate pro Instanz umfassenden Bearbeitungs- und Bedenkzeit findet im Rahmen der o.g. Prüfung nicht statt.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens L 8 U 14/14 eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 2-4; GVG § 198 Abs. 3 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2;

Tatbestand