LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.07.2022
L 2 VG 50/16
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 10a S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil B Nr. 3.7; VersMedV Teil C Nr. 1; VersMedV Teil C Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 96/14

Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem OEGKeine Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge - hier nach Misshandlungen im Kindesalter - unter Berücksichtigung schädigungsunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2022 - Aktenzeichen L 2 VG 50/16

DRsp Nr. 2022/16762

Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem OEG Keine Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge – hier nach Misshandlungen im Kindesalter – unter Berücksichtigung schädigungsunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen

Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, wenn festgestellte Gesundheitsstörungen – hier eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung auf neurologisch psychiatrischem Fachgebiet – nicht mit Wahrscheinlichkeit durch erlittene und als im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe anerkannte Misshandlungen im Kindesalter verursacht oder verschlimmert worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 10a S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil B Nr. 3.7; VersMedV Teil C Nr. 1; VersMedV Teil C Nr. 3;

Tatbestand