LSG Hessen - Urteil vom 18.05.2022
L 6 SF 36/21 EK KR
Normen:
GVG § 198 Abs. 2 S. 2-3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6; EMRK Art. 13;

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger VerfahrensdauerBerücksichtigung von Zeiten der Inaktivität durch eine versehentlich nicht ausgeführte Verfügung des Kammervorsitzenden

LSG Hessen, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen L 6 SF 36/21 EK KR

DRsp Nr. 2023/3447

Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer Berücksichtigung von Zeiten der Inaktivität durch eine versehentlich nicht ausgeführte Verfügung des Kammervorsitzenden

Zur Bedeutung von gerichtlichen Versehen, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, für den Anspruch auf Wiedergutmachung für die unangemessene Dauer eines gerichtlichen Verfahrens.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main – S 25 KR 1120/19 – unangemessen lange gedauert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt vier Fünftel, das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 2 S. 2-3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1; GVG § 198 Abs. 4 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 202 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6; EMRK Art. 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung – beziehungsweise allgemeiner: Wiedergutmachung – wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 25 KR 1120/19 geführten Ausgangsverfahrens.