I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main –
II. Der Kläger trägt vier Fünftel, das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung – beziehungsweise allgemeiner: Wiedergutmachung – wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen
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