LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2017
L 15 SF 18/16 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11a Abs. 3; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensBerücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB IIEntstehen des Entschädigungsanspruchs mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 15 SF 18/16 EK AS

DRsp Nr. 2017/13909

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Entstehen des Entschädigungsanspruchs mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge. 2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gemäß § 198 GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II. 3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).