LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.08.2017
L 10 SF 10/17 EK U
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensKein Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 10 SF 10/17 EK U

DRsp Nr. 2017/13910

Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Kein Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger

Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 2 GVG für Nichtvermögensnachteile dienen nicht demselben Zweck wie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

1. Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 3 GVG im Hinblick auf Nichtvermögensnachteile dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des menschen- und verfassungsrechtlichen Rechtes des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren; insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines Nichtvermögensschadens, also eines immateriellen Schadens; dieser kann nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen. 2. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb auch ohne ausdrückliche Erwähnung dessen im Gesetzestext, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen. 3. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die Entschädigung die "seelische Unbill" durch die lange Verfahrensdauer ausgleichen.