Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe die Feststellung, dass der Beigeladene wegen seiner Unterbringung in einem zu einer Schule für Hörgeschädigte zugehörigen Internat einen Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegen den Beklagten hat.
Der im Jahre 1988 geborene Beigeladene ist stark hörgeschädigt. Um in der gymnasialen Oberstufe das Abitur abzulegen, besucht er seit dem 19. September 2006 das Bildungs- und Beratungszentrum für Hörgeschädigte in S. - eine staatliche Schule mit Internat.
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