Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer auf Grund eines Vergleichs zuerkannten Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) als damals zu Grunde gelegt worden war.
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