LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2016
L 6 U 34/16
Normen:
SGB X § 48; SGB X § 54; SGB X § 59;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 4623/13

Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente nach Einigung auf eine bestimmte MdE durch Vergleich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 6 U 34/16

DRsp Nr. 2016/18137

Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente nach Einigung auf eine bestimmte MdE durch Vergleich

1. Haben sich Versicherter und Unfallversicherungsträger durch Vergleich auf eine bestimmte MdE geeinigt, so ist diese der Vergleichsmaßstab für spätere Herab- oder Heraufsetzungsverfahren nach § 48 SGB X. 2. Ein Versicherter kann die Erhöhung einer auf Grund eines Vergleichs bewilligten Verletztenrente nach § 48 SGB X verlangen. Er ist bei einer Erhöhung für die Zukunft wegen veränderter Umstände grundsätzlich nicht auf § 59 SGB X beschränkt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB X § 54; SGB X § 59;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer auf Grund eines Vergleichs zuerkannten Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) als damals zu Grunde gelegt worden war.