LSG Hessen - Urteil vom 23.11.2022
L 4 SO 53/20
Normen:
SGB XII § 18; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 25 S. 1; SGG § 95; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 396
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 134/15

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer gemäß § 25 SGB XII und auf Leistungen für Einrichtungen nach dem Tode des Berechtigten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XIIAbgrenzungskriterien zur Konkretisierung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 53/20

DRsp Nr. 2023/3455

Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer gemäß § 25 SGB XII und auf Leistungen für Einrichtungen nach dem Tode des Berechtigten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Abgrenzungskriterien zur Konkretisierung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren

Zu dem für den Streitgegenstand maßgeblichen Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch bei gleichem Antrag dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen an unterschiedlichen Lebenssachverhalten anknüpfen (hier bejaht für die Tatbestandsvoraussetzungen von § 19 Abs. 6 SGB XII einerseits und § 25 SGB XII andererseits).

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.