LSG Hessen - Urteil vom 09.11.2017
L 1 KR 211/15
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 557/13

Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umversorgung einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Prothesensystem in eine Oberschenkelprothese nach dem EX. Prothetic System in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des unmittelbaren Behinderungsausgleichs

LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 211/15

DRsp Nr. 2017/17157

Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umversorgung einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Prothesensystem in eine Oberschenkelprothese nach dem EX. Prothetic System in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des unmittelbaren Behinderungsausgleichs

1. In den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist beim so genannten unmittelbaren Behinderungsausgleich auch eine kostenaufwändige Versorgung dann eingeschlossen, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet, der von dem Versicherten auch konkret nutzbar ist. 2. Handelt es sich um technische Verbesserungen eines Hilfsmittels, die zu wesentlichen Gebrauchsvorteilen führen, die der Versicherte auch nutzen kann, kann dieser von der Krankenkasse nicht darauf verwiesen werden, zunächst über einen längeren Zeitraum das technisch unterlegenere, aber kostengünstigere Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich einzusetzen.

Ein Versicherter hat nach einer Kniegelenkexartikulation Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Umbau einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Prothesensystem in eine Oberschenkenprothese nach dem EX. Prothetic System von E. (EX-Kniegelenk) im Wege des unmittelbaren Behinderungsausgleichs.

Tenor