LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.10.2008
L 1 B 28/08 AS
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. § 63 Abs. 2 ;

Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen L 1 B 28/08 AS

DRsp Nr. 2008/20508

Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren

Ob ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, hängt entscheidend davon ab, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten war. In welchen Fällen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Dabei ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten und Berücksichtigung der individuellen Sach- und Rechtskunde abzustellen. Danach ist in der Regel die Notwendigkeit zu bejahen, da ein Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. § 63 Abs. 2 ;