LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2017
L 4 KR 349/15
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1-2; SGB V (i.d.F. v. 06.03.2017) § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 378/14

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Rückwirkung der Neuregelung in § 31 Abs. 6 SGB V

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 349/15

DRsp Nr. 2018/9091

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Rückwirkung der Neuregelung in § 31 Abs. 6 SGB V

Zur Frage der Erstattung verauslagter Kosten für Cannabis als Schmerzmittel vor Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 6 SGB V.

Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 SGB V ergibt sich keine Rückwirkung für die Zeit vor dem Inkrafttreten am 10.03.2017. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber nur eine Klarstellung beabsichtigt hat, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Vielmehr wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 6 SGB V eine Neuregelung treffen wollte bzw. von einem Ausnahmecharakter der Regelung ausging.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1-2; SGB V (i.d.F. v. 06.03.2017) § 31 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist noch die Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan und Bedica als Inhalation für die Zeit vor dem 10. März 2017.