Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. November 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2008 verurteilt, dem Kläger € 2.463,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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