LSG Saarland - Urteil vom 27.04.2022
L 2 KR 22/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 834/16

Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts durch einen pharmazeutischen UnternehmerApotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EUBeitritt zu einem Rahmenvertrag

LSG Saarland, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 2 KR 22/19

DRsp Nr. 2022/15845

Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts durch einen pharmazeutischen Unternehmer Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU Beitritt zu einem Rahmenvertrag

Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beigetreten war, hat im hier streitigen Zeitraum (Januar 2010 bis August 2016) einen Anspruch auf Erstattung des sogenannten Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von gezahlten Herstellerrabatten gemäß § 130a Abs. 1 SGB V in Höhe von 398.650,23 €.