BSG - Beschluss vom 15.12.2021
B 3 P 3/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 P 31/20
SG Hildesheim, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 P 14/20

Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen der Betreuung und UnterstützungAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen B 3 P 3/21 BH

DRsp Nr. 2022/1465

Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen der Betreuung und Unterstützung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Sohnes der Klägerin, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.8.2021 einen Anspruch auf Erstattung von erbrachten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen iHv 787,50 Euro im Zeitraum von August bis Dezember 2018 verneint.