Der Antrag des Sohnes der Klägerin, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.8.2021 einen Anspruch auf Erstattung von erbrachten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen iHv 787,50 Euro im Zeitraum von August bis Dezember 2018 verneint.
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