LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2017
L 9 AL 9/16
Normen:
SGB I § 47; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB III § 337 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 507/08

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht geleisteten Überbrückungsgeldes nach dem SGB IIIKeine Erfüllungswirkung der vorausgegangenen Leistungszahlungen bei einer Überweisung von Sozialleistungen auf das in strafbarer Absicht eingerichtete Bankkonto eines Dritten

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 9/16

DRsp Nr. 2018/11117

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht geleisteten Überbrückungsgeldes nach dem SGB III Keine Erfüllungswirkung der vorausgegangenen Leistungszahlungen bei einer Überweisung von Sozialleistungen auf das in strafbarer Absicht eingerichtete Bankkonto eines Dritten

Bei einer Überweisung von Sozialleistungen auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers, welches nicht von diesem, sondern - in strafbarer Absicht - von einem Dritten als Empfangskonto bestimmt worden ist, tritt keine Tilgungswirkung der Leistungszahlung durch den Leistungsträger ein. Daher besteht - auch wenn die Leistungszahlung in objektiver Hinsicht ohne Rechtsgrund erbracht worden ist - insoweit kein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 50 Abs. 1 SGB X.

1. Ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 50 Abs. 1 SGB X setzt eine tatsächliche Zuwendung zuvor erbrachter Leistungen an den Leistungsberechtigten zur Erfüllung seines Leistungsanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis voraus. 2. Bei einer - in Abweichung von den ursprünglichen Kontodaten - nicht vom Leistungsempfänger (sondern in strafbarer Absicht durch einen Dritten) mitgeteilten Kontoänderungsmitteilung, welche der Leistungsträger ohne weitere Überprüfung ausführt, kommt den Leistungszahlungen keine Tilgungswirkung zu.

Tenor

I. II. III.