LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.01.2024
L 3 AL 81/22
Normen:
SGB III § 325 Abs. 3; SGB III § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 286/22

Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheids als Grundlage für Ansprüche auf Kurzarbeitergeld; Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragsstellung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen L 3 AL 81/22

DRsp Nr. 2024/715

Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheids als Grundlage für Ansprüche auf Kurzarbeitergeld; Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragsstellung

1. Wenn wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist in § 325 Abs. 3 SGB III ein Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerdeentscheidung über einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem die Agentur für Arbeit per einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet worden ist, einen zeitlich bestimmten Arbeitsausfall anzuerkennen und der Antragstellerin einen entsprechenden Anerkennungsbescheid zu erteilen, entfallen. Denn weder der Fortbestand des zusprechenden Beschlusses des Sozialgerichtes noch eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren, mit der dieser Beschluss bestätigt würde, würde weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung der Antragstellerin - aber auch nicht die ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - verbessern. 2. Sowohl ein positiver Bescheid im Sinne von § 99 Abs. 3 SGB III als auch ein negativer Anerkennungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt. 3. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Energiepreissteigerungen ein Grund im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalles sein können.

Tenor