LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2017
L 19 R 292/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 563/15

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei einer psychischen ErkrankungAbgrenzung zur Feststellung eines GdB im SchwerbehindertenrechtObjektive Beweislast des Rentenbewerbers für die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 19 R 292/16

DRsp Nr. 2017/15390

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei einer psychischen Erkrankung Abgrenzung zur Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht Objektive Beweislast des Rentenbewerbers für die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Der Rentenbewerber und nicht der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die (funktionellen) Auswirkungen der psychischen Störungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

Allein die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 mit Bewertung der Störung "Depression, psychovegetative Störungen, Somatisierungsstörung, Borreliose" mit einem Einzel-GdB von 40 führt nicht zum Nachweis einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Anders als bei der Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht kommt es bei einer Erwerbsminderung auf das dem Rentenbewerber verbliebene individuelle Leistungsvermögen an. Der GdB bezeichnet dagegen das abstrakte Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, orientiert an den Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Mit der Feststellung des GdB ist daher keinerlei Aussage über das Ausmaß der individuellen Fähigkeits- und Funktionsstörungen in Hinblick auf das Leistungsbild im Erwerbsleben verbunden.

Tenor

I. II. III.