LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2017
L 19 R 365/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1048/10

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Beurteilung des rentenrechtlich relevanten Leistungsvermögens

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 365/14

DRsp Nr. 2018/11353

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Beurteilung des rentenrechtlich relevanten Leistungsvermögens

1. Für die Beurteilung des rentenrechtlich relevanten Leistungsvermögens kommt es weder auf die Diagnoseerstellung als solche an noch auf die Klassifizierung nach ICD-10. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der üblichen Anforderungen der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Versicherter trotz vorliegender Erkrankungen noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. 2. Ob ein derartiges Leistungsvermögen beim Versicherten noch besteht oder nicht, ist nicht anhand der subjektiven Überzeugung des Versicherten festzustellen, sondern durch ärztliche Sachverständige, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festzustellen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Versicherten in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen haben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;