LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2017
L 19 R 113/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1048/14

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Einholung weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegen bei abweichender Leistungseinschätzung des Antragstellers

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 19 R 113/17

DRsp Nr. 2018/10232

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Einholung weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegen bei abweichender Leistungseinschätzung des Antragstellers

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Allein der Umstand, dass der Kläger die Leistungseinschätzung der Sachverständigen nicht in seinem Sinne sieht, verpflichtet den Senat nicht zur Durchführung weiterer Ermittlungen von Amts wegen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 109;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrags vom 12.03.2014 hat.