LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2012
L 4 R 266/11
Normen:
SGB X § 119;
Fundstellen:
NZS 2012, 510
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 203/09

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Neuberechnung nach Beitragsregress

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 4 R 266/11

DRsp Nr. 2012/8264

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Neuberechnung nach Beitragsregress

1. Ein gesetzlich Rentenversicherter kann keine Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für beitragsgeminderte Zeiten als derjenigen beanspruchen, die im Wege des Beitragsregressverfahrens von einem Dritten geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind. 2. § 119 SGB X verpflichtet den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.