LSG Bayern - Urteil vom 07.12.2016
L 19 R 208/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 229/10

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur bei der Unüberwindbarkeit einer psychischen Störung

LSG Bayern, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 19 R 208/12

DRsp Nr. 2017/8751

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur bei der Unüberwindbarkeit einer psychischen Störung

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Von einer Unüberwindbarkeit psychischer Störungen (hier: massive Fixierung einer Versicherten auf eine Elektrosensibilität als Krankheitsursache) kann erst dann ausgegangen werden, wenn Behandlungsoptionen erfolglos ausgeschöpft wurden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund ihres Antrags vom 03.06.2009 einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - hat.